Bauen - Außenbauteile

Dienstag 12. Februar 2013 | Bernhard Osterholt-FH Münster
Grafik: FH-Münster

Programmhinweis: 28.02.2013-10:00h FH Münster-Abt.. Steinfurt: 14. Sanitärtechnisches Symposium

innerhalb des letzten Jahres gab es eine ganze Reihe von normativen Veränderungen im Bereich der Trinkwasser-Installation. Die neuen Normenpakete für die Trinkwasser-Installation, bestehend aus der europäische Normenreihe DIN EN 806 und den...

Grafik: FH-Münster

innerhalb des letzten Jahres gab es eine ganze Reihe von normativen Veränderungen im Bereich der Trinkwasser-Installation. Die neuen Normenpakete für die Trinkwasser-Installation, bestehend aus der europäische Normenreihe DIN EN 806 und den nationalen Ergänzungsnormen der DIN 1988, wurden im letzten Jahr vollständig veröffentlicht. Zusätzlich ergaben sich mit der geänderten Trinkwasserverordnung (TrinkwV) neue Rahmenbedingungen für die Planung und Ausführung von Trinkwasser-Installationen. Zwischenzeitlich hat bereits die zweite Änderung der TrinkwV Gültigkeit erlangt, die gerade einmal ein Jahr nach der ersten Änderung in Kraft getreten ist.

 

Hieraus ergeben sich im Bereich der Trinkwasser-Installation neue Anforderungen an die Planung, den Bau und den Betrieb von Trinkwasser-Installationen. Diese müssen in der täglichen Praxis angewendet werden. Durch die neuen Regelwerke und Verordnungen ergeben sich gerade im Bereich der Gebäudeplanung viele Möglichkeiten und neue Chancen. Oberstes Ziel bleibt jedoch nach wie vor die hohe Qualität unseres Trinkwassers innerhalb von Gebäuden für den Nutzer sicher zu stellen. Im 14. Sanitärtechnischem Symposium werden die Neuerungen in gewohnter Weise durch Experten aus anwendungsorientierter und wissenschaftlicher Sicht dargestellt und diskutiert.

Donnerstag, 28. Februar 2013 -10:00h - Audimax Raim D 250
Gebäudeteil D, Stegerwaldstraße 39, 48565 Steinfurt-Burgsteinfurt

[download Programm als pdf...]

 

Neben den wissenswerten Neuerungen zur zweiten Änderung der TrinkwV werden interessante Praxiserfahrungen aus dem Umgang mit der geänderten TrinkwV vorgestellt. Besonders wird erläutert, wie die geänderte TrinkwV künftig verstanden und umgesetzt werden soll. Im Bereich der Normung wird schwerpunktmäßig auf die neuen nationalen Ergänzungsnormen DIN 1988-200 und DIN 1988-300 eingegangen. Interessante Punkte sind hierbei u. a. die neuen Anforderungen, die das überarbeitete Regelwerk an die Auslegungssoftware stellt und die Auswirkung auf die Planung und Auslegung von Trinkwassererwärmungsanlagen.

Das Symposium richtet sich mit diesem Themenkatalog an ein breites Fachpublikum: an Fachplaner, ausführende Firmen, technisches Personal von großen Liegenschaften, Krankenhäusern, Altenheimen, Bauämtern und Überwachungsbehörden, sowie an Architekten und Wohnungsbaugesellschaften.   Das Sanitärtechnische Symposium "Trinkwasserverordnung und TRWI-Regelwerk" ist von der Ingenieurkammer Bau NRW und von der Architektenkammer  NRW als Fortbildungsveranstaltung anerkannt. Das Symposium beginnt am 28. Februar 2013 um 10 Uhr im Audimax (Raum D 250) der Fachhochschule Münster in Steinfurt.  

Auf der Webseite des Fachbereiches Energie · Gebäude · Umwelt 
https://www.fh-muenster.de/fb4 ) der Fachhochschule Münster finden Sie das Programm zum Download und den Link zur Online-Anmeldung ( https://www.fh-muenster.de/fb4/aktuelles/seminar_symposium_workshop/2013-sani-symposium-anmeldung.php ).  

Anmeldungen zum Symposium sind nur als Online-Anmeldung möglich. Nach erfolgter Online-Anmeldung erhalten sie an die angegebene Mailadresse auch die Anmeldebestätigung.  

Wir würden uns freuen, Sie am 28. Februar anlässlich des Symposiums in Steinfurt begrüssen zu können.   

Mit freundlichen Grüssen
Bernhard Osterholt

Dienstag 12. Februar 2013 | Rainer Huth

Fachartikel in "Haus und Grund" Oktober 2012: Gedanken zur Trinkwasserverordnung 2011 - und ein nicht gehörter Hilferuf

Seit 1. November 2011 galt die erste Änderung der novellierten Trinkwasserverordnung in Kraft – und dennoch kaum bekannt. Doch selbst Experten, die sich ausgiebig mit dem neuen Gesetzeswerk auseinandergesetzt haben, stehen noch vor vielen...

Seit 1. November 2011 galt die erste Änderung der novellierten Trinkwasserverordnung in Kraft – und dennoch kaum bekannt. Doch selbst Experten, die sich ausgiebig mit dem neuen Gesetzeswerk auseinandergesetzt haben, stehen noch vor vielen unlösbaren, offenen Fragen. Grund: Der Gesetzgeber hat es versäumt, klare Regelungen zu schaffen.

77 Prozent der Hauseigentümer kennen die Regelungen der Trinkwasserverordnung 2011 und die damit verbundenen Untersuchungspflichten nicht, so lautet eine Information einer großen Heizkosten-Erfassungsfirma. Betroffen sind unter anderem sogenannte „Großanlagen“ – auch in Mehrfamilienwohnhäusern.

Der Gesetzgeber hat zwar den in der 2. Änderung in 2012 nunmehr den Wortlaut zur Definition einer Großanlage aus dem Arbeitsblatt W551 wörtlich übernommen, aber dabei leider nicht die ungenaue Formulierung der "3-Liter-Regel" klar geregelt.

Zur Lektüre und für die eigenen Meinungsbildung ist hier mein Fachbeitrag in der Zeitschrift Haus und Grund hinterlegt.

Rainer Huth

Haus und Grund 10/2012:
Rainer Huth: Gedanken Trinkwasserverordnung 2011 - und ein Hilferuf

 

 

 

 

 

Montag 28. Januar 2013 | Rainer Huth

Trinkwasserverordung 2012 - Weiterhin offene Frage: Was ist eine Großanlage?

In der 2. Änderung zur Trinkwasserverordnung 2012 wurde im Bezug zur Definition einer Großanlage ein Wortlaut aus dem Arbeitsblatt W551 übernommen, ohne die in dem Arbeitsblatt unklare Definition der "3-Liter-Regel" zu Regeln....

auch mit der 2. Änderung der Trinkwasserverordnung bleibt die entscheidende Frage, was eine Großanlage im Sinne der Verordnung ist, aus meiner Sicht unklar.

Dreh- und Angelpunkt ist das zweite Kriterium im Arbeitsblatt W551 [2]:  

  • < 3 Liter Wasserinhalt zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle

Nach bisheriger (offenbar bis Februar 2012) Lesart zählten die 3 Liter ab Abgang von dem Zirkulationssystem (in dem durch das zirkulierende Wasser die Temperatur immer ausreichend hoch gehalten wird). Das belegt auch das Schreiben des Gesundheitsamtes Halle vom 16.03.2012.

Nach Einführung der Trinkwasserverordnung 2011 kam nun eine Veröffentlichung von Dr. Karin Gerhardy [4] in Umlauf, in der Gerhady eine Begriffsdefinition in DIN EN 806-1:2001-12 [5] zur Zirkulationsleitung heranzog, um zu begründen, dass die Verteilungsleitung (Hauptleitung) des Zirkulationssystems bei der Ermittlung der 3-Liter-Regel hinzuzurechen sei. Das würde bedeuten, dass nunmehr fast alle Mehrfamilienwohnhäuser als „Großanlage" einzustufen wären. Auf diese Veröffentlichung [4] stützt sich nun das zitierte Gesundheitsamt.

In der Trinkwasserverordnung 2011 heißt es

 „... der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet."

Es scheint so, dass der Gesetzgeber die Verordnung ausdrücklich nur auf Großanlagen abstellt.
Er bezieht sich hierbei auf eine Definition in den  allgemein anerkannten Regeln der Technik, lässt aber offen, welche Regeln das genau sind.

In der 2. Änderung zur Trinkwasserverordnung 2012 heißt es nun konkreter:

§ 3, Abs. 12:

 

ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit

a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer   jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle;

nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung."

-----------------------------------------------------

Das entspricht genau dem alten Text im Arbeitsblatt W551 des DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. Leider stellt der Gesetzgeber hier die entscheidende Frage nicht klar, wie die "3-Liter-Regel" zu verstehen ist, obwohl bekannt war, dass es hier in der Fachwelt gegensätzliche Auffassungen gibt. 

Die Veröffentlichung von Dr. Karin Gerhardy [4] wird nun weiterhin genutzt werden, um quasi jedes Mehrfamilienhaus in die Untersuchungspflicht zu pressen.

Macht die These von Gerhardy [4] aber fachlich Sinn?

Verteilungsleitungen bei Warmwasserspeichern von ca. 300 Liter, die das Wasser zu den Wohnungen bringen sind in der Regel Leitungen mit einem Durchmesser von mind. 22mm und erschließen mind. 3 Wohneinheiten (da 1+2-Familienwohnhäuser ja ausgenommen sind).

3 Liter Wasserinhalt sind bei Ø22mm nach 7,9m erreicht.

Beispiel:

  • 1m Horizontal im Keller
  • 2m Vertikal im Keller
  • 6m Vertikal EG + 1.OG
  • 1m Vertikal im 2.OG

= 10m > 7,9m

Insofern, wäre die 3-Liter-Regel in [1] ein überflüssiges Kriterium, da davon auszugehen ist, dass 3 Liter im Steigestrang unabhängig von der Speichergröße immer überschritten werden. Es liegt die Vermutung nahe, dass dieses Kriterium nicht so wie in [4] dargelegt zu verstehen ist.

Plausibler scheint da die Erklärung, dass die 3-Liter zur Begrenzung der Wassermenge gedacht ist, die nicht durch ein Zirkulationssystem ständig warm gehalten wird.

Es scheint weder vom Gesetzgeber noch vom ursprünglichen Wortlaut des Arbeitsblattes W551 beabsichtigt gewesen zu sein, quasi jedes Mehrfamilienwohnhaus mit erheblichen Kosten als Großanlage einzustufen.

Es bleibt nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier klare Regeln schafft, die sich am tatsächlichen Gefährdungspotential und nicht an Begriffen orientieren. Leider wurde dies mit der 2. Änderung zur Trinkwasserverordnung 2012 versäumt.

Im Moment muss wohl weiterhin jeder Eigentümer für sich selbst entscheiden, wie er mit der Situation umgeht.

Rainer Huth  

Literatur:

  1. Trinkwasserverordnung 2011
  2. Arbeitsblatt W551 des DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V
  3. TWIN Nr. 06: Information des DVGW "Durchführung der Probenentnahme zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen (ergänzende systematische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen) - das zu der 3-Liter-Regel keine Informationen enthält
  4. Veröffentlichung: Dr. Karin Gerhardy: "Das DVGW-Arbeitsblatt W551 und die 3-Liter-Regel"
  5. DIN EN 806-1:2001-12 "Technische Regel für Trinkwasser-Installationen"

Donnerstag 13. Dezember 2012 | Bundesministerium für Gesundheit

2. Änderung der Trinkwasserverordnung tritt am 14.12.2012 in Kraft

Heute ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit tritt sie morgen in Kraft. Der Bundesrat hatte der vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegten Verordnung am...

Heute ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit tritt sie morgen in Kraft. Der Bundesrat hatte der vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegten Verordnung am 12. Oktober 2012 zugestimmt.

Durch die Änderungen werden die Gesundheitsbehörden der Länder durch den Wegfall von Meldepflichten entlastet, ohne dass dadurch das gesundheitliche Schutzniveau vermindert wird. Weiterhin werden Vollzugserleichterungen bei der Überwachung von Trinkwasser-Installationen in Wohngebäuden im Hinblick auf Legionellen vorgenommen.

Auch die Betreiber großer Trinkwassererwärmungsanlagen werden deutlich entlastet. Die bisher geforderte generelle Anzeigepflicht solcher Anlagen entfällt. Die Frist für die erste Untersuchung von gewerblichen, nicht öffentlichen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung – dies betrifft vor allem Anlagen in Mehrfamilienhäusern mit Mietwohnungen – wurde bis zum 31. Dezember 2013 verlängert (vorher 31. Oktober 2012). Dabei ist sichergestellt, dass betroffene Vermieter, die der Untersuchungspflicht bis zum 31. Oktober 2012 noch nicht nachgekommen sind, kein Bußgeld befürchten müssen. Ferner wird das Untersuchungsintervall für die routinemäßige Betreiberuntersuchung dieser Anlagen (gewerbliche, nicht öffentliche Großanlagen zur Trinkwassererwärmung ) auf Legionellen von jährlich auf alle drei Jahre erweitert.

Dem Gesundheitsamt müssen künftig die Ergebnisse der Legionellenuntersuchung nur noch dann gemeldet werden, wenn die Anlage Auffälligkeiten zeigt. Wird bei einer solchen Untersuchung ein erhöhter Wert gemessen, muss der Betreiber zur Ermittlung der Ursache tätig werden und Gegenmaßnahmen veranlassen.

Die geänderte Trinkwasserverordnung nimmt Bezug auf den aktuellsten Stand der vom Umweltbundesamt geführten Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren. Dem Umweltbundesamt wird zudem die Möglichkeit eingeräumt, im Einzelfall befristete Ausnahmen von der Liste zu genehmigen.

Das Umweltbundesamt erhält die neue Aufgabe, verbindliche und eindeutige hygienische Anforderungen an die Materialien und Stoffe festzulegen, die Kontakt mit Trinkwasser haben. Dadurch wird sichergestellt, dass die Stoffe und Materialien in den Anlagen keine unerwünschten Substanzen in das Trinkwasser abgeben oder das Wachstum von Mikroorganismen fördern. Bislang gibt es hierzu lediglich Leitlinien, die rechtlich nicht verbindlich sind.

Weitere Informationen finden Sie unter

www.umweltbundesamt.de

Trinkwasserverordnung finden Sie hier 

Sonntag 21. Oktober 2012 | Rainer Huth

Trinkwasserverordung 2011 - Warum die Veröffentlichung von Dr. Karin Gerhardy: "Das DVGW-Arbeitsblatt W551 und die 3-Liter-Regel" keine allgemein anerkannte Regel der Technik sein kann

Hauseigentümer müssen bei bestimmten Anlagen jährlich das Trinkwasser auf Gesundheitskeime untersuchen lassen und haben eine Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt. Welche Anlagen betroffen sind, regelt die Richtlinie leider nicht. Sie verweist nur...

Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03. Mai 2011

21.10.2012: Münster-baut-neu.de berichtete schon mehrfach über die Trinkwasserverordung und die nach wie vor unklaren Verhältnisse für Trinkwasseranlagen in normalen Mehrfamilienhäusern mit einem Warmwasserspeicher < 400 Liter.

Dreh- und Angelpunkt ist das zweite Kriterium im Arbeitsblatt W551 [2]:  

  • < 3 Liter Wasserinhalt zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle

Nach bisheriger (offenbar bis Februar 2012) Lesart zählten die 3 Liter ab Abgang von dem Zirkulationssystem (in dem durch das zirkulierende Wasser die Temperatur immer ausreichend hoch gehalten wird). Das belegt auch das Schreiben des Gesundheitsamtes Halle vom 16.03.2012.

Nach Einführung der Trinkwasserverordnung 2011 kam nun eine Veröffentlichung von Dr. Karin Gerhardy [4] in Umlauf, in der Gerhady eine Begriffsdefinition in DIN EN 806-1:2001-12 [5] zur Zirkulationsleitung heranzog, um zu begründen, dass die Verteilungsleitung (Hauptleitung) des Zirkulationssystems bei der Ermittlung der 3-Liter-Regel hinzuzurechen sei. Das würde bedeuten, dass nunmehr fast alle Mehrfamilienwohnhäuser als „Großanlage" einzustufen wären. Auf diese Veröffentlichung [4] stützt sich nun das zitierte Gesundheitsamt.

In der Trinkwasserverordnung heißt es

 „... der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet."

Es scheint so, dass der Gesetzgeber die Verordnung ausdrücklich nur auf Großanlagen abstellt.
Er bezieht sich hierbei auf eine Definition in den  allgemein anerkannten Regeln der Technik, lässt aber offen, welche Regeln das genau sind.

Die Veröffentlichung von Dr. Karin Gerhardy [4] kann schon deshalb keine allgemein anerkannte Regel der Technik sein, da sie sich in der Praxis noch nicht bewährt hat, was eine der Voraussetzungen für eine allgemein anerkannte Regel der Technik ist.

Macht die These von Gerhardy [4] aber auch fachlich Sinn?

Verteilungsleitungen bei Warmwasserspeichern von ca. 300 Liter, die das Wasser zu den Wohnungen bringen sind in der Regel Leitungen mit einem Durchmesser von mind. 22mm und erschließen mind. 3 Wohneinheiten (da 1+2-Familienwohnhäuser ja ausgenommen sind).

3 Liter Wasserinhalt sind bei Ø22mm nach 7,9m erreicht.

Beispiel:

  • 1m Horizontal im Keller
  • 2m Vertikal im Keller
  • 6m Vertikal EG + 1.OG
  • 1m Vertikal im 2.OG

= 10m > 7,9m

Insofern, wäre die 3-Liter-Regel in [1] ein überflüssiges Kriterium, da davon auszugehen ist, dass 3 Liter im Steigestrang unabhängig von der Speichergröße immer überschritten werden. Es liegt die Vermutung nahe, dass dieses Kriterium nicht so wie in [4] dargelegt zu verstehen ist.

Plausibler scheint da die Erklärung, dass die 3-Liter zur Bergrenzung der Wassermenge gedacht ist, die nicht durch ein Zirkulationssystem ständig warm gehalten wird.

Es scheint werder vom Gesetzgeber noch vom ursprünglichen Wortlaut des Arbeitsblattes W551 beabsichtigt gewesen zu sein, quasi jedes Mehrfamilienwohnhaus mit erheblichen Kosten als Großanlage einzustufen.

Es bleibt nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber mit der angedachten Novelle der Trinkwasserverordnung hier klare Regeln schafft, die sich am tatsächlichen Gefährdungspotential und nicht an Begriffen orientieren.

Bis dahin sollte der Gesetzgeber die bald anstehende Umsetzungspflicht für normale Mehrfamilienwohnhäuser mit Warmwasserspeicher <400 Liter aussetzen, da nicht einmal die IHK unabhängige Sachverständige benennen kann, die den Eigentümern definitiv und verbindlich Auskunft darüber geben können, ob ein Gebäude unter die Verordnung fällt oder nicht.

Im Moment muss wohl jeder Eigentümer für sich selbst entscheiden, wie er mit der Situation umgeht.

Rainer Huth  

Literatur:

  1. Trinkwasserverordnung 2011
  2. Arbeitsblatt W551 des DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V
  3. TWIN Nr. 06: Information des DVGW "Durchführung der Probenentnahme zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen (ergänzende systematische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen) - das zu der 3-Liter-Regel keine Informationen enthält
  4. Veröffentlichung: Dr. Karin Gerhardy: "Das DVGW-Arbeitsblatt W551 und die 3-Liter-Regel"
  5. DIN EN 806-1:2001-12 "Technische Regel für Trinkwasser-Installationen"

P.S.: Auch die Definition einer Großanlage in der zweiten Änderung zur   Trinkwasserverordnung ist leider nicht eindeutig geklärt.